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   OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2021 - 3 MB 34/21   

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https://dejure.org/2021,50073
OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2021 - 3 MB 34/21 (https://dejure.org/2021,50073)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12.11.2021 - 3 MB 34/21 (https://dejure.org/2021,50073)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 12. November 2021 - 3 MB 34/21 (https://dejure.org/2021,50073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 43 Abs 3 KTagStG SH
    Kindertagespflege; Betreuung durch Verwandte in gerader Linie und Verwandte in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KiTaG § 43 Abs. 3
    Tagespflegekind; Tagespflegeperson; Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • rechtsportal.de

    KiTaG § 43 Abs. 3
    Zahlung einer laufenden Geldleistung für die Betreuung eines Enkelkindes als Tagespflegekind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 873
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Hamburg, 26.11.2015 - 4 Bf 121/14

    Keine aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe bezuschusste Tagespflege durch

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2021 - 3 MB 34/21
    Der Gesetzgeber hat vor diesem Hintergrund angenommen, dass es weder geboten noch anzustreben ist, staatliche Subventionierungen für verwandtschaftliche Betreuungsleistungen vorzusehen, weil bzw. wenn die/der Verwandte auch außerhalb der Familie Betreuungsleistungen erbringt (so auch für eine vergleichbare Regelung des dortigen Landesrechts in § 28 Abs. 4 HmbKiBeG OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015 - 4 Bf 121/14 -, juris Rn. 40 - 47).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2021 - 3 MB 34/21
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, juris Leitsatz 18 und Rn. 139; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07-, juris Rn. 64 m. w. N.; Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 171 m. w. N.).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2021 - 3 MB 34/21
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, juris Leitsatz 18 und Rn. 139; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07-, juris Rn. 64 m. w. N.; Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 171 m. w. N.).
  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 12.11.2021 - 3 MB 34/21
    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfG, Urt. v. 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, juris Leitsatz 18 und Rn. 139; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07-, juris Rn. 64 m. w. N.; Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 171 m. w. N.).
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